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Double-Opt-In heißt: Wer sich für Ihren Newsletter einträgt, bekommt zuerst eine E-Mail mit einem Bestätigungslink und landet erst nach dem Klick auf Ihrer Liste. Ausdrücklich vorgeschrieben ist das Verfahren in keinem Gesetz. Sie müssen aber nachweisen können, dass jemand in Ihre Werbemails eingewilligt hat, und dafür ist Double-Opt-In in Deutschland der übliche Weg.
Was ist Double-Opt-In?
Opt-in bedeutet, dass jemand aktiv zustimmt, statt nachträglich widersprechen zu müssen. Beim Newsletter gibt es drei Varianten:
- Single-Opt-In: Die Adresse steht nach dem Absenden des Formulars sofort auf der Liste. Jeder kann so eine fremde Adresse eintragen, und Sie können nicht zeigen, dass der Inhaber der Adresse zugestimmt hat.
- Confirmed-Opt-In: Sie schicken nach der Anmeldung eine Mail, die sie bestätigt, aber keinen Klick verlangt. Den Nachweis bringt das nicht weiter.
- Double-Opt-In: Erst der Klick auf den Link in der Bestätigungsmail schaltet die Adresse frei. Weil die Mail genau an diese Adresse ging, spricht viel dafür, dass ihr Inhaber selbst geklickt hat.
Ist Double-Opt-In Pflicht?
Ein Gesetz, das Double-Opt-In vorschreibt, gibt es nicht. Pflicht sind zwei andere Dinge, aus denen es sich ergibt.
Erstens die Einwilligung. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist Werbung per E-Mail eine unzumutbare Belästigung, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Ein Newsletter, der Ihr Angebot bewirbt, ist Werbung.
Zweitens der Nachweis. Nach Art. 7 Abs. 1 der DSGVO muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person eingewilligt hat. Behauptet jemand, er habe sich nie angemeldet, liegt die Beweislast bei Ihnen.
Der Bundesgerichtshof hat das Double-Opt-In-Verfahren als geeignet angesehen, eine Einwilligung in E-Mail-Werbung zu belegen. Für Werbeanrufe reicht eine per E-Mail bestätigte Telefonnummer dagegen nicht (BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09). Seitdem gilt das Verfahren als Standard für Newsletter.
Unsere Einschätzung: Wer heute ohne Double-Opt-In Adressen sammelt, hat bei der ersten Beschwerde schlechte Karten. Den Aufwand trägt ohnehin Ihr Newsletter-Tool.
So läuft Double-Opt-In ab
- Anmeldung. Die Person trägt ihre Adresse in Ihr Formular ein. Darunter steht, was sie bekommt, wie oft, und ein Hinweis auf Datenschutzerklärung und Abmeldung.
- Bestätigungsmail. Das Tool schickt sofort eine Mail mit einem Link.
- Klick. Die Person bestätigt. Das Tool speichert den Zeitpunkt.
- Freischaltung. Erst jetzt steht die Adresse auf der Liste. Eine Willkommensmail kann folgen.
- Keine Bestätigung. Die Adresse bekommt keinen Newsletter. Löschen Sie unbestätigte Einträge nach einiger Zeit.
In den gängigen Newsletter-Tools schalten Sie das Verfahren beim Anmeldeformular ein. Prüfen Sie nach dem Einrichten mit einer eigenen Adresse, ob die Bestätigungsmail ankommt und ob die Adresse vorher wirklich nicht auf der Liste steht. Wie Sie das Formular aufsetzen, zeigt Schritt 4 der Anleitung Newsletter erstellen.
Was darf in der Bestätigungsmail stehen?
So wenig wie möglich. Die Mail soll die Anmeldung bestätigen und sonst nichts:
- ein Betreff, der sagt, worum es geht, etwa „Bitte bestätigen Sie Ihre Anmeldung“,
- ein Satz dazu, wofür sich die Person angemeldet hat,
- der Bestätigungslink als gut sichtbarer Button,
- ein Hinweis, dass nichts passiert, wenn sie den Link nicht klickt,
- Ihr Absender mit den Pflichtangaben.
Lassen Sie Rabattcodes, Produktbilder und Hinweise auf Angebote weg. Die Bestätigungsmail geht an eine Adresse, deren Einwilligung noch nicht feststeht. Enthält sie Werbung, ist sie selbst eine Werbemail ohne Einwilligung. Den Gutschein für die Anmeldung schicken Sie mit der Willkommensmail nach der Bestätigung.
Schicken Sie auch keine Erinnerungen hinterher, wenn jemand nicht bestätigt. Eine Bestätigungsmail genügt.
Was müssen Sie zum Nachweis speichern?
Für jeden Kontakt sollten Sie zeigen können:
- wann die Anmeldung kam und wann bestätigt wurde,
- über welches Formular, mit welchem Text zur Einwilligung,
- welchen Inhalt die Bestätigungsmail hatte.
Ein Screenshot des Formulars mit Datum und eine Kopie der Bestätigungsmail gehören in Ihre Unterlagen, sobald Sie den Text ändern. Prüfen Sie im Testkonto Ihres Tools, wo es Anmelde- und Bestätigungszeitpunkt speichert und ob diese Felder beim Export mitkommen. Spätestens beim Wechsel des Tools brauchen Sie sie. Sonst stehen Sie mit einer Liste da, für die Sie keinen Nachweis mehr haben.
Brauche ich Double-Opt-In auch im B2B?
Ja. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG spricht vom „Adressaten“ und unterscheidet bei E-Mail-Werbung nicht zwischen Verbrauchern und Firmen. Anders als beim Telefon, wo gegenüber sonstigen Marktteilnehmern eine mutmaßliche Einwilligung genügen kann, braucht es bei E-Mails auch gegenüber Geschäftskunden eine ausdrückliche Einwilligung. Das gilt auch für die Adresse von der Visitenkarte oder aus dem Impressum einer Firma.
Und Bestandskunden?
Für Kunden gibt es eine enge Ausnahme in § 7 Abs. 3 UWG: Wer Ihnen beim Kauf seine Adresse gegeben hat, darf Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen bekommen, solange er nicht widersprochen hat und bei der Erhebung und in jeder Mail auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird. Einen allgemeinen Newsletter deckt das meist nicht. Die vier Bedingungen erklärt der Ratgeber Newsletter rechtssicher verschicken.
Kostet Double-Opt-In Abonnenten?
Ja, ein Teil der Anmeldungen wird nie bestätigt, etwa weil die Mail im Spam landet oder die Person sich vertippt hat. Diese Adressen hätten Ihnen aber ohnehin wenig gebracht. Vertippte Adressen erzeugen Bounces, fremde Adressen Spam-Beschwerden, und beides schadet der Zustellbarkeit Ihrer übrigen Mails. Was hinter der Zustellbarkeit steckt, erklärt der Ratgeber SPF, DKIM und DMARC.
Damit möglichst viele bestätigen: Sagen Sie direkt nach dem Absenden auf der Website, dass eine Mail unterwegs ist und dass der Spam-Ordner einen Blick wert ist. Schicken Sie die Bestätigungsmail von Ihrer eigenen Domain.
Welche Tools sich eignen
Für die DSGVO zählt neben dem Verfahren auch, wo Ihr Tool die Adressen speichert. rapidmail speichert laut eigenen Angaben in Deutschland, MailerLite und Brevo in der EU. Alle drei bieten einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung an (Stand: 06.11.2026). Den Vergleich aller Anbieter finden Sie unter DSGVO-konforme Newsletter-Tools.
